Aktuelle Coronaschutzverordnung

CORONA-SCHUTZVERORDNUNG:

FRAGEN UND ANTWORTEN
 

Gibt es eine Maskenpflicht?

 

► Mindestens eine medizinische Maske („OP-Maske“) muss unter anderem getragen werden: 

  • bei Fahrten im öffentlichen Bahn- und Busverkehr, Flügen, der Schülerbeförderung und in Taxen (dringend empfohlen wird hier das Tragen einer FFP2-Maske); 
  • beim Aufenthalt in Innenräumen mit Publikumsverkehr; 
  • im Freien, wenn die zuständige Behörde dies ausdrücklich anordnet;  
  • bei Veranstaltungen im Freien, wenn in Abhängigkeit von der Personenzahl (mehr als 1.000 teilnehmende Personen) und des Veranstaltungscharakters (zum Beispiel bei Konzerten und Sportveranstaltungen) eine Maskenpflicht gilt.   

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► Eine FFP2-Maske (ohne Auslassventil) oder eine vergleichbar gut schützende Maske (z.B. KN95/N95) muss von nicht geimpften oder nicht genesenen Menschen getragen werden bei:  

  • der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen. 

Dringend empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske beim Besuch von Geschäften und bei der Nutzung von Bussen, Bahnen, Taxen, Fahrschulfahrzeugen, Passagierschiffen und Flugzeugen.

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► Der Verzicht auf das Tragen einer Maske ist beispielsweise in folgenden Fällen möglich:  

  • bei privaten Treffen in Privaträumen;  
  • in Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen; 
  • bei Veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen, wenn der Zugang auf immunisierte Personen beschränkt ist, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder die als getestet gelten.

Alle Ausnahmen von der Maskenpflicht sind in Paragraph 3,  Absatz 2 der Corona-Schutzverordnung aufgelistet. Das Dokument ist zu finden auf der Internetseite www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.

Wo gilt die 3G-Regel?

 

Die 3G-Regel (Zutritt für Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete) gilt unter anderem für: 

  • gastronomische Angebote; 
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Kultureinrichtungen;  
  • Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen;  
  • Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen; 
  • Besuch von Sportveranstaltungen; 
  • gemeinsame Sportausübung im öffentlichen Raum sowie die gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage; 
  • Beerdigungen und standesamtliche Trauungen; 
  • Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der frühkindlichen Bildung in Kitas, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse sowie Bildungsangebote von Fahrschulen; 
  • Beherbergungsangebote und touristische Busreisen (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und nach jeweils weiteren vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen); 
  • Friseurdienstleistungen; 
  • körpernahe Dienstleistungen (Ausnahme: medizinische oder pflegerische Dienstleistungen).
    • Nicht-immunisierte Personen sind verpflichtet, bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen und beim Friseurbesuch eine Maske des FFP2-Standards zu tragen. 
  • Sonnenstudios; 
  • Messen und Kongresse sowie Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden; 
  • Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG (regelt die Versammlungsfreiheit) im öffentlichen Raum in Innenräumen
  • Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG im Freien bei gleichzeitig mehr als 1.000 Teilnehmenden; (Ausnahmen möglich) 
  • Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter;
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  • die Nutzung von Hochschulbibliotheken (einschließlich der kontaktfreien Ausleihe und Rückgabe von Medien) und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige;  
  • die Nutzung öffentlicher Bibliotheken (Ausnahme: kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien);  
  • Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit sowie Angebote gemäß § 16 Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe); 
  • Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest durchführen); 
  • Gesellschaftsjagden;  
  • sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen (darunter fallen z. B. Hallenbäder und Wellnesseinrichtungen) und im Freien – ausgenommen davon sind Kinderspielplätze im Freien.

Wo gilt die 2G-Regel?

 

Die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene) ist in Nordrhein-Westfalen am 4. März 2022 komplett abgeschafft worden. 

Wo gilt die 2G-plus-Regel?

 

Die 2G-plus-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit aktuellem, negativem Coronatest) gilt unter anderem für: 

  • Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen; 
  • das gemeinsame Singen von Chormitgliedern; 
  • das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten; 
  • Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches) – hier ist auch für „Geboosterte“ ein negativer Testnachweis erforderlich; 
  • private Feiern mit Tanz (Geburtstage, Hochzeiten und ähnliches); 
  • sexuelle Dienstleistungen, Swingerclubs (dort benötigen auch „Geboosterte“ zusätzlich einen negativen Testnachweis).

Gültigkeit von Tests

Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Maßgeblich für die Gültigkeit ist der Zeitpunkt, an dem der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einem Angebot erfolgt. 

Auch Selbsttests unter Aufsicht sind möglich, siehe unten.   

Ausnahmen von der 2Gplus-Regel

Die Testpflicht in Bereichen, in denen 2Gplus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder

  • über eine Auffrischungsimpfung verfügen (also insgesamt drei Impfungen), 
  • geimpft genesene Personen (Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben) oder 
  • sogenannte „frisch Geimpfte“ (Personen, bei denen die zweite Impfung mind. 14 Tage und höchstens 90 Tage her ist) und 
  • „frisch Genesene“ (Personen, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist).

Schülerinnen und Schüler gelten bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren als immunisiert und auch dann als getestet, wenn sie volljährig sind. 

Wie sieht es mit Zugangsbeschränkungen bei Kindern und Jugendlichen aus?

Die Zugangsbeschränkungen 2Gplus und 3G gelten ab sofort nicht mehr für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren. Ihnen ist also ab sofort eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten möglich, solange dies im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl zulässig ist.

Sind auch Testungen vor Ort möglich?

Ja, an Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2Gplus), kann statt der Vorlage eines negativen Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden – so etwa beim Besuch eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers bzw. Übungsleiters.

Wichtig: Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zur Nutzung dieses einen Angebots. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen oder beispielsweise der Arbeitgeber (wenn er dies anbietet).

Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Gibt es Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen?

Ja, Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen hierbei nicht mit.

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.

Was gilt bei Veranstaltungen?

Kleinere Veranstaltungen (d.h. solche bis 1.000 Zuschauer) sind unter 3G-Bedingungen künftig mit mehr Besuchern möglich. Bis zu 500 teilnehmenden Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen, oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesender oder teilnehmender Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.

Insgesamt sind dabei höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Wird 2Gplus gewährleistet, entfällt (vergleichbar mit Diskotheken etc.) bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht.

Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2Gplus und zusätzlicher Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Die Personengrenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht überschritten werden.

Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den relativen und absoluten Obergrenzen festlegen, wenn durch entsprechende Konzepte Abläufe sowie An- und Abreise infektiologisch vertretbar gestaltet werden können. Diese erhöhten Personenzahlen gelten wegen des erhöhten Infektionsrisikos nicht für Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen mit Tanz. 

Diese Regelungen gelten beispielsweise für Konzerte, Sportveranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen die 2Gplus-Regeln zu beachten sind.  

Welche Regelungen gelten für Beschäftigte?

Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und vergleichbare Personen, die in den vorgenannten Bereichen tätig sind und Kontakte zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein.

Da, wo die 2G-plus-Regel gilt, müssen die genannten nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen und während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. Sofern das Tragen einer Maske während der Berufsausübung nicht möglich ist, gilt als Ersatz für die Immunisierung ein PCR-Test.

Wie werden die Regelungen überprüft und kontrolliert?

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber, wobei auch ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweisdokument vorgenommen werden muss.  

Es besteht für Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Mitführen und Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt amtlichem Ausweispapier.

Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung auszuschließen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren genügt ersatzweise, die Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches glaubhaft zu machen.

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.

Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

Gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln weiterhin?

Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.

Und: Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr sind verpflichtet, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln umzusetzen.